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DOCUMENT 1 (copy of the first pages)1. Ausfertigung
VERTRAG
zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie,
und
der Stiftung des öffentlichen Rechts "Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung', Bremerhaven, vertreten durch das Direktorium,
über die Übernahme der Aufgaben der Biologischen Anstalt Helgoland
Präambel
Die Bundesrepublik Deutschland sowie die Länder Bremen und Schleswig-Holstein haben zu dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Bremen geschlossenen Konsortialvertrag über die gemeinsame Förderung der Stiftung "Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung" vom 23.10.1990 eine Vereinbarung (Ergänzungsvereinbarung) über die Eingliederung und gemeinsame Förderung der Biologischen Anstalt Helgoland (BAH) in die Stiftung "Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung" (AWI) getroffen. Danach wird die Stiftung AWI zum 01.01.1998 Träger der Biologischen Anstalt Helgoland, unter Fortführung des Namens, mit den derzeitigen Standorten Hamburg, Helgoland und List/Sylt und wird sie neben dem AWI Institut für Polar- und Meeresforschung als eigenständiges zweites Institut führen. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 dieser Vereinbarung schließen die Bundesrepublik Deutschland und die Stiftung AWI folgenden Vertrag:
§1 Gegenstand des Vertrages Die Biologische Anstalt Helgoland, eine Bundesanstalt im Geschäftsbereich des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie betreibt biologische Meeresforschung und nimmt eine Reihe weiterer damit zusammenhängender Aufgaben wahr. Zum 01.01.1998 werden die Aufgaben der BAH - mit Ausnahme derjenigen der Taxonomischen Arbeitsgruppe (TAG) 7 von der Stiftung Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung (AWI) übernommen. Die BAH wird als Bundesanstalt aufgelöst.
§2 Übernahme der Aufgaben der Biologischen Anstalt Helgoland Die Biologische Anstalt Helgoland hat u.a. folgende Aufgaben: Forschung auf Gebieten der Meeresbiologie und -ökologie - Übernahme von Aufgaben nach Maßgabe des von der Bundesregierung beschlossenen Programms Meeresforschung und Meerestechnik, insbesondere zweckorientierte Untersuchungen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung und zur Nutzung des Meeres als Nahrungsquelle sowie zur Aquakultur - Biologisches Monitoring in der Hohen See (Nordsee): Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen, Durchführung und Datenbewertung - Durchführung nationaler und internationaler Aufgaben der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des marinen Umweltschutzes - Wissenschaftliche Dienstleistungen zur Bereitstellung und organisatorischen Betreuung von Arbeitsplätzen für Gastforscher und Teilnehmer an wissenschaftlichen Ausbildungskursen sowie Versorgung festländischer Lehr- und Forschungsstätten mit marinem Untersuchungs- und Lehrmaterial; Rechtsträger der Taxonomischen Arbeitsgruppe zur Untersuchung des biologischen Expeditionsmaterials deutscher Forschungsschiffe. Die Aufgaben der BAH - mit Ausnahme derjenigen der Taxonomischen Arbeitsgruppe (TAG) - werden von der Stiftung "Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung" insgesamt übernommen.
§3 Übernahme des Personals Maßgeblich für die Personalübernahme ist die zwischen Bund und Ländern nach der o.g. Ergänzungsvereinbarung zum 01.07.1997 festgelegte (inzwischen redaktionell überarbeitete) Personalliste ohne die Mitarbeiter der TAG (Anlage 1). Das seit dem 01.08.1997 bestehende Ausbildungsverhältnis wird vom AWI fortgesetzt. Die Arbeitnehmer der BAH werden am 01.01.1998 Mitarbeiter der Stiftung AWI. Die Rechte der übernommenen Arbeitnehmer richten sich nach den Vorschriften des § 613 a des BGB und des Bundesangestelltentarifsvertrages sowie des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder. Das AWI wird die Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten nach VBL fortführen. Der Bund wird die Beamten der BAH zum Land Bremen versetzen. Das Land Bremen wird diese Beamten nach dem zwischen der Stiftung AWI und dem Land Bremen abgeschlossenen Personalüberlassungsvertrag dem AWI zuweisen. Scheitert letztendlich die Versetzung eines Beamten nach Bremen, verbleibt seine Stelle vorübergehend beim bisherigen Arbeitgeber, bis der Stelleninhaber auf eine anderweitige Stelle übernommen wird. Soweit Beschäftigte dem Betriebsübergang rechtzeitig widersprechen, verbleiben sie beim bisherigen Arbeitgeber. Die entsprechenden Stellen verbleiben so lange beim bisherigen Arbeitgeber, bis das Beschäftigungsverhältnis beendet ist bzw. bis der Stelleninhaber auf eine freie Stelle übernommen werden kann. Der derzeitige Leiter der BAH wird - bis zur Berufung eines neuen Leiters für das Institut BAH - die Leitung dieses Instituts unter entsprechender Verlängerung seines bisherigen Arbeitsvertrages mit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie, übernehmen. Eine Residenzpflicht in Bremerhaven ist hiermit nicht verbunden.
§4 Nutzungsüberlassung und Vermögensübertragung (1) Der Bund wird Grundstück und Gebäude der Biologischen Anstalt Helgoland sowie sonstige zum Grundstück gehörende wesentliche Bestandteile der Stiftung "Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung" zum 01.01.1998 unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Hierzu wird ein gesonderter Nutzungsüberlassungsvertrag geschlossen. Maßgeblich ist ein zum 31.12.1997 aufzustellendes Verzeichnis. (2) Das Forschungsschiff "Heincke" wird der Stiftung "Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung" zur Nutzung überlassen. Hierzu wird ein gesonderter Nutzungsüberlassungsvertrag geschlossen. (3) Der Bund wird der Stiftung "Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung" das bei der Biologischen Anstalt Helgoland am 31.12.1997 vorhandene Anlagevermögen sowie das vorhandene Umlaufvermögen unentgeltlich übertragen, soweit nicht eine Nutzungsüberlassung vorgesehen ist. Maßgeblich ist ein zum 31.12.1997 aufzustellendes Vermögensverzeichnis. (4) Die Stiftung "Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung" übernimmt die am 31.12.1997 bestehenden Verbindlichkeiten der Biologischen Anstalt Helgoland.
§ 5 Übernahme Bibliothek und Sammlungen Alle Sammlungen und Bibliotheken gehen in das Eigentum der Stiftung "Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung" über. Die zu übernehmenden Gegenstände, Exponate etc. sind in entsprechenden Verzeichnissen darzustellen.
§ 6 Berichtspflichten bei der Übernahme Der Bund wird dafür Sorge tragen, daß die in § 4 und § 5 genannten Verzeichnisse der Stiftung "Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung" in einem für die DV-gestützte Bearbeitung erforderlichen Format aufgestellt werden. Das Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung wird dem Bund bis 15.10.1997 mitteilen, welche Angaben in den einzelnen Verzeichnissen festzuhalten sind und welche Datenträger benutzt werden können. Das AWI wird die BAH dabei unterstützen und ggfs. Personalkapazität bereitstellen.
§7 Haftung Die Stiftung "Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung" haftet nur für Schadensersatzverpflichtungen der BAH, soweit diese am 31.12.1997 bekannt sind. Eine Haftung für Schadensereignisse, die erst nach der Übernahme bekannt werden, ist ausgeschlossen.
§8 Inkrafttreten Dieser Vertrag tritt nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
Bremerhaven, den 14.Oktober 1997 Prof. Dr. M. Tilzer (Unterschrift)
Bonn, den 14.10.1997
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